Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abschnitt D

Ergänzende Regelungen zu delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission ()

Zu Art. 19 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446

. Die Verwendung anderer Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung in Zusammenhang mit Art. 19 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 1 in der geltenden Fassung, wird in Form einer papiermäßigen Vorgangsweise zugelassen.