Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anhang

Zu

Muster des Zeichens zur Abgabe einer Anmeldung im Sinne des Art. 141 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446

Abbildung aus dem RIS-Dokument

(Beschreibung: grünes Achteck mit weißem Rechteck, das den Schriftzug „NICHTS ZU DEKLARIEREN“ in schwarzer oder grüner Schrift enthält)