Zu Art. 103 des Zollkodex
. Ist die Zollschuld aufgrund einer zum Zeitpunkt ihrer Begehung strafbaren Handlung entstanden, so beträgt die Verjährungsfrist im Sinn des Art. 103 Abs. 2 des Zollkodex zehn Jahre.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Historische Fassung vom 15.10.2021 – nicht die heutige Gesamtfassung.
Heutige Fassung öffnenZu Art. 103 des Zollkodex
. Ist die Zollschuld aufgrund einer zum Zeitpunkt ihrer Begehung strafbaren Handlung entstanden, so beträgt die Verjährungsfrist im Sinn des Art. 103 Abs. 2 des Zollkodex zehn Jahre.