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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 84/2000

Änderung
Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 12b Abs. 8 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/1998, wird festgestellt:

Anmerkung

Im Jahre 1999 hat der durchschnittliche Aufwand des Bundes für einen Zivildienstleistenden 10 100,93 € betragen.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 402/2001

Fassungen ab: 01.01.2002

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 402/2001

BGBl. II Nr. 402/2001

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BGBl. II Nr. 84/2000 · Stammfassung

Fassungen ab: 15.03.2000

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. II Nr. 84/2000

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