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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 78/1976

Änderung

BGBl. Nr. 52/1981 (NR: GP XV RV 488 AB 603 S. 62. BR: AB 2284 S. 405.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

. (1) Als Normalzeit in der Republik Österreich gilt die Mitteleuropäische Zeit.

(2) Die Mitteleuropäische Zeit ist die Zonenzeit, für die die Zeit des 15. Längengrades östlich von Greenwich maßgebend ist.

(3) Als Sommerzeit im Sinne dieses Gesetzes gilt die gegenüber der Normalzeit um eine Stunde vorverlegte Stundenzählung.

. (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, aus volkswirtschaftlichen Gründen durch Verordnung den Zeitpunkt der Einführung der Sommerzeit und der Wiedereinführung der Normalzeit zu bestimmen.

(2) Diese Gründe im Sinne des Abs. 1 sind vor allem folgende:

a) Einsparung von Energie,

b) Abstimmung mit der Regelung der Stundenzählung anderer Staaten,

c) Erzielung eines Erholungsgewinnes der Bevölkerung Österreichs.

(3) Die Sommerzeit kann innerhalb des Zeitraumes zwischen dem 1. März und dem 31. Oktober eingeführt werden.

(4) Die Sommerzeit hat jeweils an einem Samstag oder Sonntag zu beginnen und zu enden. Das jeweilige Datum und die Uhrzeit des Beginnes und des Endes der Sommerzeit sind durch Verordnung zu regeln.

(5) Bei Beendigung der Sommerzeit ist die letzte Stunde doppelt zu zählen. Die erste dieser doppelt zu zählenden Stunden ist mit dem Zusatz A, die zweite mit dem Zusatz B zu bezeichnen.

. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des die Bundesregierung, im übrigen der Bundesminister für Bauten und Technik betraut.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 52/1981

Fassungen ab: 11.02.1981

Erfasste Bestimmungen: § 2

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 52/1981 (NR: GP XV RV 488 AB 603 S. 62. BR: AB 2284 S. 405.)

BGBl. Nr. 52/1981

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BGBl. Nr. 78/1976 · Stammfassung

Fassungen ab: 25.02.1976

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3

BGBl. Nr. 78/1976

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