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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 157/1951

Anmerkung

In Ausführung dieses BG sind Landes-Befreiungsgesetze ergangen.

. Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt, für Neu-, Zu-, Auf-, Um- und Einbauten schon vor Erlassung des Grundsteuergrundsatzgesetzes (§ 11 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes) Bestimmungen über eine zeitliche Befreiung von der Grundsteuer sowie von anderen Abgaben, die von den Ländern und Gemeinden vom Gebäudebesitz oder vom Aufwand für Wohnzwecken und gewerblichen Zwecken dienende Räume zukünftig eingehoben werden, unter Beachtung folgender Grundsätze zu erlassen:

1. Die Befreiung darf für Neu-, Zu-, Auf-, Um- und Einbauten nicht gewährt werden, deren Bauführung vor dem 1. Jänner 1948 – bei gemeinnützigen Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen vor dem 1. Jänner 1946 – im Sinne der Bestimmungen des der Verordnung der Bundesregierung vom 22. Februar 1951, BGBl. Nr. 67, beendet war. Von der Befreiung sind ferner wiederhergestellte Wohnhäuser auszunehmen, soweit diese schon unter die Befreiungsbestimmungen der Landesgesetze fallen, die auf Grund der Ermächtigung des § 21 Abs. 2 des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes vom 16. Juni 1948, BGBl. Nr. 130, erlassen worden sind.

2. Die Dauer der Steuerbefreiung (Befreiungszeitraum) darf zwanzig Jahre nicht übersteigen.

3. Die Befreiung muß regelmäßig mit dem Beginn des Kalenderjahres wirksam werden (Beginn des Befreiungszeitraumes), das auf die Beendigung der Bauführung folgt. Der Beginn des Befreiungszeitraumes darf in keinem Fall vor dem 1. Jänner 1952 liegen.

Beachte: Grundsatzbestimmung

. Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Art. 15 Abs. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zustehenden Rechte ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 157/1951 · Stammfassung

Fassungen ab: 23.08.1951

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2

BGBl. Nr. 157/1951

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