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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 292/2025

Änderung
Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, wird verordnet:

. (1) Zur Gewährleistung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dürfen in der Zeit vom 16. Dezember 2025, 00.00 Uhr, bis zum 15. März 2027, 24.00 Uhr, die Binnengrenzen zur Slowakischen Republik im Verkehr zu Lande und zu Wasser sowie zur Tschechischen Republik, zur Republik Slowenien und zu Ungarn im Verkehr zu Lande nur an Grenzübergangsstellen überschritten werden.

(2) Die Kontrollen an den Grenzübergangsstellen sind lage- und analysebedingt entsprechend den Erfordernissen der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit und Kostenersparnis vorzunehmen. Die Kontrollen können auch im Rahmen des Streifendienstes erfolgen.

. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 15. März 2027 außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 275/2026kundgemacht am 15.09.2026

Fassungen ab: 16.09.2026

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 275/2026

Änderung der zeitlich befristeten Regelung des Grenzverkehrs an den Binnengrenzen zur Slowakischen Republik, zur Tschechischen Republik, zur Republik Slowenien und zu Ungarn

BGBl. II Nr. 275/2026

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 137/2026kundgemacht am 12.06.2026

Fassungen ab: 13.06.2026

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 137/2026

Änderung der zeitlichen befristeten Regelung des Grenzverkehrs an den Binnengrenzen zur Slowakischen Republik, zur Tschechischen Republik, zur Republik Slowenien und zu Ungarn

BGBl. II Nr. 137/2026

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 292/2025 · Stammfassungkundgemacht am 12.12.2025

Fassungen ab: 13.12.2025

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2

Zeitlich befristete Regelung des Grenzverkehrs an den Binnengrenzen zur Slowakischen Republik, zur Tschechischen Republik, zur Republik Slowenien und zu Ungarn

BGBl. II Nr. 292/2025

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.