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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 304/1970

Auf Grund des § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 22. Jänner 1969, BGBl. Nr. 79, wird kundgemacht, daß folgende Zeichen der Weltorganisation für geistiges Eigentum von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind:

1. a) WELTORGANISATION FÜR GEISTIGES EIGENTUM

b) WORLD INTELLECTUAL PROPERTY ORGANIZATION

c) ORGANISATION MONDIALE DE LA PROPRIETE INTELLECTUELLE

d) ORGANIZACION MUNDIAL DE LA PROPIEDAD INTELECTUAL

Abbildung aus dem RIS-Dokument

2. a) WIPO

b) OMPI

Abbildung aus dem RIS-Dokument

3. Die in der Anlage abgebildeten drei Zeichen.

Anlage

Abbildung aus dem RIS-Dokument

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 304/1970 · Stammfassung

Fassungen ab: 14.10.1970

Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Anl. 1

BGBl. Nr. 304/1970

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