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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 144/1970

Auf Grund des § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 79/1969, wird kundgemacht, daß folgende Zeichen der Gemeinsamen Afrikanisch-Madegassischen Organisation (O.C.A.M.) von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind:

1. a) Gemeinsame Afrikanisch-Madegassische Organisation (O.C.A.M.)

b) Organisation Commune Africaine et Malgache (O.C.A.M.)

c) Afro-Malagasy Common Organization (O.C.A.M.)

d) Comunita Africo-Malgascia (O.C.A.M.)

e) O.C.A.M.

2. Das in der Anlage 1 abgebildete Zeichen.

3. Das in der Anlage 2 abgebildete Zeichen in nachstehenden Farben: Hintergrund grasgrün, Kontinentlinien rot, Sterne goldgelb.

Anlage 1

Abbildung aus dem RIS-Dokument

Anlage 2

Abbildung aus dem RIS-Dokument

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 144/1970 · Stammfassung

Fassungen ab: 21.05.1970

Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Anl. 1, Anl. 2

BGBl. Nr. 144/1970

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