. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich
1. des , , , , , sowie die Bundesregierung;
2. des bis 3, 4 letzter Halbsatz, , , und 5, sowie des der Bundesminister für Landesverteidigung,
3. des der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,
4. des der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales,
5. des der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,
(Anm.: Z 5a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 146/2015)
6. des , des , des , der und 59 sowie des die Bundesministerin für Justiz,
7. der und 35 der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,
8. des der Bundesminister für Arbeit und Soziales oder für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, je nach Art der Einrichtung,
9. der letzter Satz und Abs. 2 zweiter Satz und 57 Abs. 1 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
10. des entweder die Bundesregierung oder der Bundesminister für Finanzen oder der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, je nachdem, auf welche Gebühr oder Abgabe sich diese Bestimmung bezieht, und
11. der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres
betraut.
(2) Mit der Wahrnehmung der dem Bund nach diesem Bundesgesetz als Träger von Privatrechten obliegenden Aufgaben ist der Bundesminister für Inneres betraut.
