Abschnitt IIa
Zivildienst
. (1) Der Zivildienst gliedert sich in den ordentlichen und den außerordentlichen Zivildienst.
(2) Der ordentliche Zivildienst ist
1. als Einsatz gemäß und
2. in den in Abs. 3 angeführten Fällen als Einsatz gemäß
zu leisten.
(3) Der außerordentliche Zivildienst ist als Einsatz bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen, und zwar
1. als Einsatz gemäß und
2. als Einsatz gemäß zu leisten.
