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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Diese Version ist nicht mehr in Geltung. Sie galt bis 31.12.2022.

Heutige Fassung öffnen

. (1) Der Zivildienstpflichtige, der einen außerordentlichen Zivildienst gemäß leistet, hat für die Dauer eines solchen Dienstes Anspruch auf Entschädigung oder Fortzahlung der Dienstbezüge, wie er einem Wehrpflichtigen zusteht, der gemäß einen Einsatzpräsenzdienst leistet.

(Anm.: Abs. 2 mit Ablauf des 31.8.2021 außer Kraft getreten) (Anm. 1)

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 81 Z 11, BGBl. I Nr. 32/2018)

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Anm. 1: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17. Juni 2021, G 47-75/2021-8, ‑4, , dem Bundeskanzler zugestellt am 19. Juli 2021, zu Recht erkannt:

„I. Die Zeichenfolge „51 Abs. 1,“ in , BGBl. Nr. 679/1986 (WV), in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2020 wird als verfassungswidrig aufgehoben.

II. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. August 2021 in Kraft.

III. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.“