Beratung und Abstimmung
§ 8. Die Senate des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten beraten und stimmen in nichtöffentlicher Sitzung ab.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Beratung und Abstimmung
§ 8. Die Senate des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten beraten und stimmen in nichtöffentlicher Sitzung ab.