Formulare
§ 13. (1) Für bestimmte, häufig vorkommende Geschäfte sind die vom Vorsitzenden amtlich aufgelegten Formblätter zu verwenden, soweit nicht ohnedies die in § 1 Abs. 2 der Verwaltungsformularverordnung 1991, BGBl. Nr. 141, angeführten Formulare verwendet werden können.
(2) Andere als die in Abs. 1 erwähnten, den besonderen Bedürfnissen der Senate entsprechenden Formblätter dürfen nur mit Zustimmung des Vorsitzenden des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten verwendet werden.
