Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Formulare

§ 13. (1) Für bestimmte, häufig vorkommende Geschäfte sind die vom Vorsitzenden amtlich aufgelegten Formblätter zu verwenden, soweit nicht ohnedies die in § 1 Abs. 2 der Verwaltungsformularverordnung 1991, BGBl. Nr. 141, angeführten Formulare verwendet werden können.

(2) Andere als die in Abs. 1 erwähnten, den besonderen Bedürfnissen der Senate entsprechenden Formblätter dürfen nur mit Zustimmung des Vorsitzenden des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten verwendet werden.