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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beiziehung von Sachverständigen

. Liegt das öffentliche Interesse nicht gemäß oder jedenfalls vor, kann das Finanzamt zur sachverständigen Beurteilung des öffentlichen Interesses in Fällen des die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH (FFG), in Fällen des den für Kunst und Kultur zuständigen Bundesminister und in Fällen des den für Sport zuständigen Bundesminister beiziehen.