Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Artikel VII

Die Oesterreichische Nationalbank und das IEME werden im gegenseitigen Einvernehmen die ihnen notwendig erscheinenden zahlungstechnischen Maßnahmen beschließen.