Artikel VII
Die Oesterreichische Nationalbank und das IEME werden im gegenseitigen Einvernehmen die ihnen notwendig erscheinenden zahlungstechnischen Maßnahmen beschließen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Artikel VII
Die Oesterreichische Nationalbank und das IEME werden im gegenseitigen Einvernehmen die ihnen notwendig erscheinenden zahlungstechnischen Maßnahmen beschließen.