Artikel VI
Die Oesterreichische Nationalbank und das IEME werden im Rahmen ihrer Devisenbestimmungen die zur Durchführung der Zahlungen erforderlichen Genehmigungen erteilen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Artikel VI
Die Oesterreichische Nationalbank und das IEME werden im Rahmen ihrer Devisenbestimmungen die zur Durchführung der Zahlungen erforderlichen Genehmigungen erteilen.