Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Alternative Streitbeilegung – Schlichtungsstelle

. (1) Die Schlichtungsstelle ist in Österreich die Gemeinsame Schlichtungsstelle der Österreichischen Kreditwirtschaft. Gemäß dem Alternative-Streitbeilegung-Gesetz – AStG, BGBl. I Nr. 105/2015, hat sie angemessene, unabhängige, unparteiische, transparente und wirksame alternative Streitbeilegungsverfahren zu gewährleisten.

(2) Sie ist zuständig für Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Zahlungsdienstleistern und Zahlungsdienstnutzern, bei denen es sich um Verbraucher gemäß handelt,

1. gemäß Art. 102 der Richtlinie (EU) 2015/2366;

2. gemäß Art. 100 der Richtlinie 2009/65/EG;

3. gemäß Art. 13 der Richtlinie 2009/110/EG;

4. gemäß Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 sowie

5. gemäß Art. 12 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012.