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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. I Nr. 62/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Anmerkung

Das Wald-Wasser-Resilienzgesetz wurde in Artikel 49 des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, BGBl. I Nr. 62/2026 kundgemacht.

Ziele

. (1) Ziele dieses Bundesgesetzes sind

1. die beschleunigte Anpassung an die Folgen des Klimawandels und die nachhaltige Verbesserung der Widerstandsfähigkeit und Funktionsfähigkeit von Ökosystemen und deren Wiederherstellung (Renaturierung) als Grundlage einer hohen Lebensqualität im gesamten Bundesgebiet,

2. die Entwicklung vitaler, artenreicher und klimafitter Wälder zur bestmöglichen Gewährleistung deren ökologischer, ökonomischer und gesellschaftlicher Funktionen im Rahmen einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung,

3. die Stärkung und der Ausbau der stofflichen Verwendung von Holz im Sinne der Bioökonomie als aktiver Beitrag zum Klimaschutz bei gleichzeitiger Sicherung von Wertschöpfung und Arbeitsplätzen in den Regionen Österreichs sowie

4. die nachhaltige Verbesserung des ökologischen Zustands der Gewässer und des Wasserkreislaufs.

(2) Die Ziele gemäß Abs. 1 sind durch die Sicherstellung einer nachhaltigen und bedarfsgerechten Mittelbereitstellung für Finanzierungsinstrumente in den Bereichen Wald und Wasser zu verwirklichen.

Finanzierung

. Zur Erreichung der Ziele gemäß können für Finanzierungsinstrumente in den Bereichen Wald und Wasser unbeschadet bestehender Dotierungen Bundesmittel in den Jahren 2027 und 2028 zugesagt werden. Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene, jedoch nicht in Anspruch genommene Mittel können neuerlich zugesagt oder vergeben werden.

Vollziehung

. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft betraut.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. I Nr. 62/2026 · Stammfassungkundgemacht am 29.07.2026

Fassungen ab: 30.07.2026

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3

Budgetbegleitgesetz 2027-2028

BGBl. I Nr. 62/2026