Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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§ 3.30 Notzeichen

1. Ein in Not befindliches Fahrzeug, das Hilfe herbeirufen will, kann zeigen:

a) eine Flagge oder einen sonstigen geeigneten Gegenstand, der im Kreis geschwenkt wird;

b) ein Licht, das im Kreis geschwenkt wird;

c) eine Flagge über oder unter einem Ball oder ballähnlichen Gegenstand;

d) Raketen oder Leuchtkugeln mit roten Sternen in kurzen Zwischenräumen;

e) ein Lichtzeichen, zusammengesetzt aus den Morsezeichen …---… (SOS);

f) ein Flammensignal durch Abbrennen von Teer, Öl oder ähnlichem;

g) rote Fallschirm-Leuchtraketen oder rote Handfackeln;

h) langsames und wiederholtes Heben und Senken der seitlich ausgestreckten Arme.

2. Diese Zeichen ersetzen oder ergänzen die Schallzeichen nach § 4.04.