Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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§ 3.24 Bezeichnung der Netze und Ausleger von stillliegenden Fahrzeugen

Wenn Fahrzeuge ihre Netze oder Ausleger im Fahrwasser oder in dessen Nähe ausgelegt haben, müssen Netze und Ausleger beim Stillliegen führen.

Bei Nacht:

eine ausreichende Anzahl weißer gewöhnlicher, von allen Seiten sichtbarer Lichter, um ihre Lage kenntlich zu machen.

Bei Tag:

gelbe Döpper oder gelbe Flaggen in ausreichender Anzahl, um ihre Lage kenntlich zu machen.