§ 3.21 Zusätzliche Bezeichnung stillliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Die Vorschriften des § 3.14 gelten für die dort genannten Fahrzeuge und Verbände auch beim Stillliegen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
§ 3.21 Zusätzliche Bezeichnung stillliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Die Vorschriften des § 3.14 gelten für die dort genannten Fahrzeuge und Verbände auch beim Stillliegen.