Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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§ 3.19 Bezeichnung der Schwimmkörper und der schwimmenden Anlagen in Fahrt

Unbeschadet der besonderen Auflagen nach .21, müssen Schwimmkörper und schwimmende Anlagen führen:

Bei Nacht:

weiße helle, von allen Seiten sichtbare Lichter, in ausreichender Anzahl, um ihre Umrisse kenntlich zu machen.