§ 3.19 Bezeichnung der Schwimmkörper und der schwimmenden Anlagen in Fahrt
Unbeschadet der besonderen Auflagen nach .21, müssen Schwimmkörper und schwimmende Anlagen führen:
Bei Nacht:
weiße helle, von allen Seiten sichtbare Lichter, in ausreichender Anzahl, um ihre Umrisse kenntlich zu machen.
