§ 3.18 Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge
1. Ein manövrierunfähiges Fahrzeug muss erforderlichenfalls zusätzlich zu den nach anderen Bestimmungen dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnungen zeigen:
Bei Nacht:
ein rotes Licht, das geschwenkt wird; bei Kleinfahrzeugen kann dieses Licht weiß statt rot sein; oder
zwei rote Lichter, eines ungefähr 1 m über dem anderen, an geeigneter Stelle und hoch genug, dass sie von allen Seiten sichtbar sind.
Bei Tag:
eine rote Flagge, die geschwenkt wird; oder
zwei schwarze Bälle, einer ungefähr 1 m über dem anderen, an geeigneter Stelle und hoch genug, dass sie von allen Seiten sichtbar sind.
2. Erforderlichenfalls muss ein solches Fahrzeug zusätzlich das vorgeschriebene Schallzeichen geben.
