Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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§ 3.16 Bezeichnung der Fähren in Fahrt

1. Nicht frei fahrende Fähren müssen führen:

Bei Nacht:

a) ein weißes helles, von allen Seiten sichtbares Licht in einer Höhe von mindestens 5 m;

b) ein grünes helles, von allen Seiten sichtbares Licht etwa 1 m über dem Licht nach lit. a.

Bei Tag:

einen grünen Ball in einer Höhe von mindestens 6 m. Die Höhe darf jedoch verringert werden, wenn die Fähre eine Länge von weniger als 20 m aufweist.

2. Bei Gierfähren am Längsseil muss bei Nacht die oberste Seilplätte (Buchtnachen, Furkelzille) oder der oberste Döpper mit einem weißen hellen, von allen Seiten sichtbaren Licht mindestens 3 m über dem Wasser versehen sein.

3. Frei fahrende Fähren müssen führen:

Bei Nacht:

a) ein weißes helles, von allen Seiten sichtbares Licht nach Z 1 lit. a;

b) ein grünes helles, von allen Seiten sichtbares Licht nach Z 1 lit. b;

c) die Seitenlichter und das Hecklicht nach § 3.08 Z 1 lit. b und c.

Bei Tag:

einen grünen Ball nach Z 1.

4. In Österreich müssen Pontonfähren des Bundesheeres und der Heeresverwaltung in Fahrt die Bezeichnung gemäß Z 3 führen, soweit nicht Ausnahmen gemäß § 13 Abs. 6 des Schifffahrtsgesetzes in Anspruch genommen werden.