Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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§ 3.12 Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt

1. Fahrzeuge unter Segel müssen führen:

Bei Nacht:

a) die Seitenlichter nach § 3.08 Z 1 lit. b; diese können jedoch gewöhnliche Lichter statt helle Lichter sein;

b) das Hecklicht nach § 3.08 Z 1 lit. c.

2. Zusätzlich zu den Lichtern nach Z 1 kann ein Fahrzeug unter Segel führen:

Bei Nacht:

zwei gewöhnliche oder helle übereinander angeordnete, von allen Seiten sichtbare Lichter, das obere rot, das untere grün; diese Lichter müssen an geeigneter Stelle im Topp oder am oberen Teil des Mastes in einem Abstand von mindestens 1 m gesetzt sein.

3. Ein Fahrzeug unter Segel, das gleichzeitig seine Antriebsmaschine benutzt, muss führen:

Bei Nacht im Donauraum:

die Lichter nach Z 1 und ein Topplicht statt der Lichter nach Z 2.

Bei Tag:

einen schwarzen Kegel mit der Spitze nach unten.

Der Kegel muss möglichst hoch und an der Stelle gesetzt werden, an der er am besten sichtbar ist.

4. Die Bestimmungen der Z 1 und 2 gelten nicht für Kleinfahrzeuge; die Bestimmungen der Z 2 gelten nicht für Fahrzeuge nach § 3.35.