Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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.23 Erlaubnis von Veranstaltungen

Sportveranstaltungen, Wasserfeste und sonstige Veranstaltungen, die die Sicherheit und den ordnungsgemäßen Ablauf (Leichtigkeit) der Schifffahrt beeinträchtigen können, bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörden.

In Österreich gilt § 11.08.