Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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.14 Beschädigung von Anlagen

Hat ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper eine Anlage (z. B. Schleuse, Brücke, Buhne etc.) beschädigt, muss der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde melden.