.05 Verhalten unter besonderen Umständen
Zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr müssen die Schiffsführer alle den Umständen nach gebotenen Maßnahmen treffen, auch wenn sie dadurch gezwungen sind, von dieser Verordnung abzuweichen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
.05 Verhalten unter besonderen Umständen
Zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr müssen die Schiffsführer alle den Umständen nach gebotenen Maßnahmen treffen, auch wenn sie dadurch gezwungen sind, von dieser Verordnung abzuweichen.