Zuständigkeit
. Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens und der Aufgaben auf dem Gebiete der Verwaltungsvollstreckung im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS
Zuständigkeit
. Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens und der Aufgaben auf dem Gebiete der Verwaltungsvollstreckung im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.