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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. II Nr. 423/2009

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 des Produktsicherheitsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 16/2005, wird verordnet:

Begriffsbestimmungen

. Gegenstand dieser Verordnung sind Miniatur-Heißluftballone, die mit einem Brenner (offene Flamme) zur Erzeugung von Heißluft betrieben werden. Sie werden unter Anderem auch als Wunschlaternen, Skylaternen, Himmelslaternen oder Glücksballone bezeichnet.

Verbot des In-Verkehr-Bringens

. Das In-Verkehr-Bringen von Miniatur-Heißluftballonen gemäß ist verboten.

Schlussbestimmungen

. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, in der Fassung der Richtlinie 2006/96/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20. Dezember 2006, notifiziert (Notifikationsnummer 2009/0345/A).

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 423/2009 · Stammfassungkundgemacht am 09.12.2009

Fassungen ab: 10.12.2009

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3

Wunschlaternenverordnung

BGBl. II Nr. 423/2009

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.