Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anhang VII

ENTWICKLUNGSLAND-MITGLIEDER

GEMÄSS

Die Entwicklungsland-Mitglieder, die gemäß nicht den Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 1 lit. a unterliegen, sind:

a) Am wenigsten entwickelte Länder von den Vereinten Nationen als solche bezeichnet, die Mitglieder der WTO sind.

b) Die folgenden Entwicklungsländer, die Mitglieder der WTO sind, unterliegen den auf andere Entwicklungsland-Mitglieder anwendbaren Bestimmungen gemäß , wenn das Pro-Kopf Bruttonationalprodukt 1 000 Dollar pro Jahr erreicht hat: Bolivien, Kamerun, Kongo, Elfenbeinküste, Dominikanische Republik, Ägypten, Ghana, Guatemala, Guyana, Indien, Indonesien, Kenia, Marokko, Nicaragua, Nigeria, Pakistan, Philippinen, Senegal, Sri Lanka und Zimbabwe.