Anlage 2
In den erfaßten Abkommen und Übereinkommen enthaltene besondere
Regeln und Verfahren
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Übereinkommen Regeln und Verfahren
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Übereinkommen über die
Anwendung sanitärer und
phytosanitärer Maßnahmen
Übereinkommen über Textilien Absätze 14 und 21,
und Bekleidung ,
Absätze 2, 4 und 6,
Absätze 9, 10 und 11,
Absätze 1 bis 12
Übereinkommen über Absätze 2 bis 4,
technische Handelshemmnisse Anhang 2
Übereinkommen zur Durchführung Absätze 4 bis 7
des Artikels VI des Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommens 1994
Übereinkommen zur Durchführung des Absätze 3 bis 5,
Artikels VII des Allgemeinen Zoll- Anhang II Absatz 2 lit. f
und Handelsabkommen 1994 und Absätze 3, 9 und 21
Übereinkommen über Subventionen Absätze 2 bis 12,
und Ausgleichsmaßnahmen ,
Absätze 2 bis 10,
Absatz 5, Fußnote 35,
,
, Anhang V
Allgemeines Abkommen über den Artikel XXII Absatz 3,
Handel mit Dienstleistungen Artikel XXIII Absatz 3
- Anhang über Finanzdienstleistungen
- Anhang über
Lufttransportdienstleistungen
Beschluß über bestimmte bis 5
Streitbeilegungsverfahren für das
GATS
Die Liste der Regeln und Verfahren dieser Anlage umfaßt auch
Bestimmungen, wo nur ein Teil der Bestimmung in diesem Zusammenhang
von Bedeutung sein kann.
Jegliche besonderen und zusätzlichen Regeln oder Verfahren in den Plurilateralen Handelsübereinkommen werden von den zuständigen Organen jedes Übereinkommens festgelegt und dem DSB notifiziert.
