Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel Vbis

Vereinbarungen über die Integration der Arbeitsmärkte

Dieses Abkommen hindert keines seiner Mitglieder daran, Partei einer Vereinbarung zu werden, die die volle Integration *1) der Arbeitsmärkte unter den Parteien herbeiführt, unter der Voraussetzung, daß die Vereinbarung:

a) Staatsangehörige der Parteien von der Pflicht zur Beschaffung von Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen freistellt;

b) dem Rat für den Handel mit Dienstleistungen zur Kenntnis gebracht wird.

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*1) Im Regelfall erhalten Staatsangehörige der Parteien durch die Integration das Recht auf freien Zugang zu den Arbeitsmärkten der Parteien; dies schließt Maßnahmen, die Verdienstbedingungen, andere Beschäftigungsbedingungen und Sozialleistungen betreffen, ein.