Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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ANHANG ÜBER VERHANDLUNGEN ÜBER FERNMELDEGRUNDDIENSTE

1. Artikel II und der Anhang über Ausnahmen von Artikel II - einschließlich des Erfordernisses, im Anhang alle mit der Meistbegünstigung unvereinbaren Maßnahmen anzuführen, die ein Mitglied aufrechterhält - treten in bezug auf Fernmeldegrunddienste erst in Kraft:

a) bei der Umsetzung des Ministerbeschlusses über Verhandlungen über Fernmeldegrunddienste; oder

b) im Falle eines Scheiterns der Verhandlungen mit dem Datum des Schlußberichts der im Beschluß vorgesehenen Verhandlungsgruppe für Fernmeldegrunddienste.

2. Absatz 1 gilt nicht für spezifische Bindungen bei Fernmeldegrunddiensten, die in der Liste eines Mitglieds enthalten sind.