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Stammfassung: BGBl. III Nr. 61/1999

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Österreich hat das Fünfte Protokoll gemäß seinem Punkt 2 durch Unterzeichnung am 22. Jänner 1999 angenommen; das Protokoll ist gemäß seinem Punkt 3 mit 1. März 1999 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der WTO haben folgende weitere Staaten bzw. Organisation das Fünfte Protokoll gemäß seinem Punkt 2 angenommen:

Ägypten, Bahrain, Belgien, Chile, Dänemark, Deutschland, Ecuador, Europäische Gemeinschaften, Finnland, Frankreich, Griechenland, Sonderverwaltungsregion Hongkong, Indien, Indonesien, Irland, Island, Israel, Italien, Japan, Kanada, Kolumbien, Republik Korea, Kuwait, Macau, Malaysia, Malta, Mauritius, Mexiko, Neuseeland, Nicaragua, Niederlande (für das Königreich in Europa), Norwegen, Pakistan, Peru, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Senegal, Singapur, Slowakei, Spanien, Sri Lanka, Südafrika, Thailand, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Ungarn, Venezuela, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich, Zypern.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Mitglieder der Welthandelsorganisation (im folgenden „WTO'' genannt), deren Listen spezifischer Verpflichtungen und Listen der Ausnahmen von Artikel II des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen *1) in bezug auf Finanzdienstleistungen diesem Protokoll beigefügt sind (im folgenden als „die betroffenen Mitglieder'' bezeichnet),

NACH ABSCHLUSS der Verhandlungen auf Grund des am 21. Juli 1995 vom Rat für den Handel mit Dienstleistungen gefaßten zweiten Beschlusses über Finanzdienstleistungen,

KOMMEN wie folgt überein:

---------------------------------------------------------------------

*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 1/1995 idF BGBl. Nr. 379/1995

1. Mit Inkrafttreten des Protokolls für dieses Mitglied wird die für ein Mitglied geltende Liste spezifischer Verpflichtungen sowie die Liste der Ausnahmen von Artikel II in bezug auf Finanzdienstleistungen, die diesem Protokoll beigefügt sind, die Abschnitte über Finanzdienstleistungen der Liste spezifischer Verpflichtungen und der Liste der Ausnahmen von Artikel II dieses Mitglieds ersetzen.

2. Dieses Protokoll liegt für die betroffenen Mitglieder bis zum 29. Jänner 1999 zur Annahme durch Unterzeichnung oder auf andere Weise auf.

3. Dieses Protokoll tritt am 30. Tag nach dem Datum der Annahme durch alle betroffenen Mitglieder in Kraft. Wurde das Protokoll bis zum 30. Jänner 1999 nicht von allen betroffenen Mitgliedern angenommen, so können die Mitglieder, die es bis zu diesem Zeitpunkt angenommen haben, innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen ab diesem Zeitpunkt einen Beschluß über dessen Inkrafttreten fassen.

4. Dieses Protokoll wird beim Generaldirektor der WTO hinterlegt. Der Generaldirektor der WTO übermittelt jedem Mitglied der WTO umgehend eine beglaubigte Abschrift dieses Protokolls und notifiziert ihm jede Annahme gemäß Absatz 3. 5. Dieses Protokoll wird nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen registriert.

GESCHEHEN zu Genf am 27. Februar neunzehnhundertachtundneunzig in einer Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, sofern für die beigefügten Listen nichts anderes vorgesehen ist.

Weitere Inhalte

Text

DIE EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND IHRE MITGLIEDSTAATEN

LISTE SPEZIFISCHER BINDUNGEN (VERPFLICHTUNGSLISTE)

(Anm.: Liste (Querformat) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Zusätzliche Verpflichtungen der Europäischen Gemeinschaften und

ihrer Mitgliedstaaten

Versicherung

a) Die Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten halten die enge Zusammenarbeit zwischen den Versicherungsaufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten fest und fördern deren Bemühungen zur Verbesserung von Aufsichtsstandards.

b) Die Mitgliedstaaten werden sich bemühen, vollständige Anträge auf Zulassung zum Betrieb der Direktversicherung durch ein dem Recht eines Drittstaates unterliegendes Unternehmen im Weg der Niederlassung eines Tochterunternehmens in einem Mitgliedstaat, die in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung dieses Mitgliedstaates steht, innerhalb von sechs Monaten zu prüfen. Werden derartige Anträge abgelehnt, wird sich die Behörde des Mitgliedstaates bemühen, das betreffende Unternehmen unter Angabe der Gründe über die Ablehnung des Antrages in Kenntnis zu setzen.

c) Die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten werden sich bemühen, ohne ungebührliche Verzögerung auf Ersuchen um Information seitens der Antragsteller zu antworten, die den Stand der Bearbeitung von Anträgen auf Zulassung zum Betrieb der Direktversicherung durch ein dem Recht eines Drittstaates unterliegendes Unternehmen im Weg der Niederlassung eines Tochterunternehmens in einem Mitgliedstaat, die in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung dieses Mitgliedsstaates steht, betreffen.

d) Die Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten werden sich bemühen, Fragen im Zusammenhang mit dem reibungslosen Funktionieren des Versicherungsbinnenmarktes zu prüfen und alle Probleme im Auge zu behalten, die einen Einfluß auf den Versicherungsbinnenmarkt haben könnten.

e) Die Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten halten fest, daß in bezug auf die Kraftfahrzeugversicherung nach dem am 31. Dezember 1997 geltenden EG-Recht und ohne Präjudiz für künftige Gesetzgebung bei der Prämienkalkulation verschiedene Risikofaktoren berücksichtigt werden dürfen.

f) Die Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten halten fest, daß nach dem am 31. Dezember 1997 geltenden EG-Recht und ohne Präjudiz für künftige Gesetzgebung die vorherige Genehmigung von Versicherungsbedingungen und Prämientarifen, die ein Versicherungsunternehmen anzuwenden beabsichtigt, durch die nationalen Aufsichtsbehörden im allgemeinen nicht erforderlich ist.

g) Die Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten halten fest, daß nach dem am 31. Dezember 1997 geltenden EG-Recht und ohne Präjudiz für künftige Gesetzgebung die vorherige Genehmigung von Prämienerhöhungen durch die nationalen Aufsichtsbehörden im allgemeinen nicht erforderlich ist.

Sonstige Finanzdienstleistungen

a) In Anwendung der einschlägigen EG-Richtlinien werden sich die Mitgliedstaaten bemühen, vollständige Anträge auf Zulassung zum Betrieb von Bankgeschäften durch Errichten einer Tochtergesellschaft in einem Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit den Gesetzen dieses Mitgliedstaates durch ein Unternehmen, das unter das Recht eines Drittlandes fällt, innerhalb von zwölf Monaten zu prüfen. Werden derartige Anträge abgelehnt, wird sich die Behörde des Mitgliedstaates bemühen, das betreffende Unternehmen unter Angabe der Gründe über die Ablehnung des Antrags in Kenntnis zu setzen.

b) Die Mitgliedstaaten werden sich bemühen, ohne ungebührliche Verzögerung auf Ersuchen um Information seitens der Antragsteller zu antworten, die den Stand der Bearbeitung von Anträgen auf Zulassung zum Betrieb von Bankgeschäften durch ein dem Recht eines Drittstaates unterliegendes Unternehmen im Weg der Niederlassung eines Tochterunternehmens in einem Mitgliedstaat, die in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung dieses Mitgliedstaates steht, betreffen.

c) In Anwendung der entsprechenden EG-Richtlinien werden sich die Mitgliedstaaten bemühen, vollständige Anträge auf Zulassung zum Erbringen von Wertpapierdienstleistungen gemäß der Wertpapierdienstleistungs-Richtlinie durch Errichten einer Tochtergesellschaft in einem Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit den Gesetzen dieses Mitgliedstaates durch ein Unternehmen, das unter das Recht eines Drittlandes fällt, innerhalb von sechs Monaten zu prüfen. Werden derartige Anträge abgelehnt, wird sich die Behörde des Mitgliedstaates bemühen, das betreffende Unternehmen unter Angabe der Gründe über die Ablehnung des Antrags in Kenntnis zu setzen.

d) Die Mitgliedstaaten werden sich bemühen, Anfragen von Antragstellern bezüglich des Bearbeitungsstandes vollständiger Anträge auf Zulassung zum Erbringen von Wertpapierdienstleistungen durch Errichten einer Tochtergesellschaft in einem Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit den Gesetzen dieses Mitgliedstaates durch ein Unternehmen, das unter das Recht eines Drittlandes fällt, unverzüglich zu beantworten.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. III Nr. 61/1999 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.03.1999

Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Anl. 1

BGBl. III Nr. 61/1999

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