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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. III Nr. 42/1998

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Österreich hat das Dritte Protokoll gemäß seinem Punkt 2 durch Unterzeichnung am 27. Juni 1996 angenommen; das Protokoll ist gemäß seinem Punkt 3 mit 27. Juni 1996 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der WTO haben folgende weitere Staaten bzw. Organisation das Dritte Protokoll gemäß seinem Punkt 2 angenommen:

Australien, Dänemark, Deutschland, Europäische Gemeinschaft, Finnland, Frankreich, Indien, Irland, Italien, Kanada, Luxemburg, Niederlande (für das Königreich in Europa), Norwegen, Schweden, Vereinigtes Königreich.

Weiteren Mitteilungen des Generaldirektors zufolge ist das Dritte Protokoll nach dessen Inkrafttreten für nachstehende Staaten in Kraft getreten.

Staaten: Datum des Inkrafttretens:

Griechenland 28. Dezember 1996

Portugal 29. Dezember 1996

Schweiz 29. Dezember 1996

Spanien 25. Dezember 1996

Präambel/Promulgationsklausel

Die Mitglieder der Welthandelsorganisation, deren Listen spezifischer Verpflichtungen und Listen der Ausnahmen von Artikel II des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen *1) in bezug auf die Freizügigkeit von natürlichen Personen diesem Protokoll beigefügt sind,

NACH ABSCHLUSS der Verhandlungen auf Grund des am 15. April 1994 in Marrakesch gefaßten Ministerbeschlusses über Verhandlungen über die Freizügigkeit natürlicher Personen,

GESTÜTZT auf die Ergebnisse dieser Verhandlungen, GESTÜTZT auf den am 30. Juni 1995 gefaßten Beschluß des Rates für

den Handel mit Dienstleistungen,

KOMMEN wie folgt überein:

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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 1/1995 idF BGBl. Nr. 379/1995

1. Mit Inkrafttreten dieses Protokolls werden die für ein Mitglied geltenden Verpflichtungen über die Freizügigkeit von natürlichen Personen, die diesem Protokoll beigefügt sind, die relevanten Eintragungen über die Freizügigkeit von natürlichen Personen in der Liste der spezifischen Verpflichtungen dieses Mitglieds ergänzen oder ersetzen.

2. Dieses Protokoll liegt für die betroffenen Mitglieder bis zum 30. Juni 1996 zur Annahme durch Unterzeichnung oder auf andere Weise auf.

3. Dieses Protokoll tritt am 30. Tag nach dem 1. Jänner 1996 für jene Mitglieder in Kraft, die es bis zu diesem Zeitpunkt angenommen haben, und für jene, die es nach diesem Zeitpunkt, aber keinesfalls später als am 30. Juni 1996 annehmen, tritt es am 30. Tag nach dem Datum der jeweiligen Annahme in Kraft. Wenn ein Mitglied, dessen Liste diesem Protokoll beigefügt ist, dieses bis zu diesem Zeitpunkt nicht annimmt, wird die Angelegenheit an den Rat für den Handel mit Dienstleistungen zur Erwägung und zum Ergreifen von angemessenen Maßnahmen weitergeleitet.

4. Dieses Protokoll wird beim Generaldirektor der Welthandelsorganisation hinterlegt. Der Generaldirektor übermittelt jedem Mitglied umgehend eine beglaubigte Abschrift dieses Protokolls und notifiziert ihm jede Annahme gemäß Paragraph 3. 5. Dieses Protokoll wird nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen registriert.

GESCHEHEN zu Genf am 6. Oktober neunzehnhundertfünfundneunzig in einer Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, sofern für die beigefügten Listen nichts anderes vorgesehen ist.

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Text

(Anm.: Liste (Querformat) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. III Nr. 42/1998 · Stammfassung

Fassungen ab: 27.06.1996

Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Anl. 1

BGBl. III Nr. 42/1998

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