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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. III Nr. 40/1998

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Österreich hat das Zweite Protokoll gemäß seinem Punkt 2 durch Unterzeichnung am 27. Juni 1996 angenommen; das Protokoll ist gemäß seinem Punkt 3 mit 1. September 1996 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der WTO haben folgende weitere Staaten bzw. Organisation (Anm.: richtig: Organisationen) das Zweite Protokoll gemäß seinem Punkt 2 angenommen:

Australien, Chile, Dänemark, Deutschland, Europäische Gemeinschaft, Finnland, Frankreich, Sonderverwaltungsregion Hongkong, Indien, Indonesien, Irland, Italien, Japan, Kanada, Republik Korea, Kuwait, Luxemburg, Malaysia, Marokko, Mexiko, Niederlande (für das Königreich in Europa), Norwegen, Pakistan, Polen, Schweden, Schweiz, Singapur, Südafrika, Thailand, Türkei, Ungarn, Venezuela, Vereinigtes Königreich.

Weiteren Mitteilungen des Generaldirektors zufolge ist das Zweite Protokoll nach dessen Inkrafttreten für nachstehende Staaten in Kraft getreten:

Staaten: Datum des Inkrafttretens:

Ägypten 29. Dezember 1996

Dominikanische Republik 4. September 1996

Griechenland 28. Dezember 1996

Philippinen 25. September 1996

Portugal 29. Dezember 1996

Slowakei 11. September 1996

Spanien 25. Dezember 1996

Tschechische Republik 27. September 1996

Präambel/Promulgationsklausel

Die Mitglieder der Welthandelsorganisation (im folgenden „WTO'' genannt), deren Listen spezifischer Verpflichtungen und Listen der Ausnahmen von Artikel II des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen *1) in bezug auf Finanzdienstleistungen diesem Protokoll beigefügt sind (im folgenden als „die betroffenen Mitglieder'' bezeichnet),

NACH ABSCHLUSS der Verhandlungen auf Grund des am 15. April 1994 in Marrakesch gefaßten Ministerbeschlusses über Finanzdienstleistungen, eingedenk des zweiten Anhangs über Finanzdienstleistungen und des am 30. Juni 1995 vom Rat für den Handel mit Dienstleistungen gefaßten Beschlusses über die Anwendung dieses Anhanges,

KOMMEN WIE FOLGT ÜBEREIN:

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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 1/1995 idF BGBl. Nr. 379/1995

1. Mit Inkrafttreten des Protokolls für dieses Mitglied wird die für ein Mitglied geltende Liste spezifischer Verpflichtungen sowie die Liste der Ausnahmen von Artikel II in bezug auf Finanzdienstleistungen, die diesem Protokoll beigefügt sind, die Abschnitte über Finanzdienstleistungen der Liste spezifischer Verpflichtungen und der Liste der Ausnahmen von Artikel II dieses Mitglieds ersetzen.

2. Dieses Protokoll liegt für die betroffenen Mitglieder bis zum 30. Juni 1996 zur Annahme durch Unterzeichnung oder auf andere Weise auf.

3. Dieses Protokoll tritt am 30. Tag nach dem Datum der Annahme durch alle betroffenen Mitglieder in Kraft. Wurde das Protokoll bis zum 1. Juli 1996 nicht von allen betroffenen Mitgliedern angenommen, so können die Mitglieder, die es bis zu diesem Zeitpunkt angenommen haben, innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen ab diesem Zeitpunkt einen Beschluß über dessen Inkrafttreten fassen.

4. Dieses Protokoll wird beim Generaldirektor der WTO hinterlegt. Der Generaldirektor der WTO übermittelt jedem Mitglied der WTO umgehend eine beglaubigte Abschrift dieses Protokolls und notifiziert ihm jede Annahme.

5. Dieses Protokoll wird nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen registriert.

GESCHEHEN zu Genf am 6. Oktober 1995 in einer Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, sofern für die beigefügten Listen nichts anderes vorgesehen ist.

Weitere Inhalte

Text

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT UND IHRE MITGLIEDSTAATEN - LISTE

SPEZIFISCHER BINDUNGEN (VERPFLICHTUNGSLISTE)

(Anm.: Liste (Querformat) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. III Nr. 40/1998 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.09.1996

Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Anl. 1

BGBl. III Nr. 40/1998

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