Zuständigkeit
. Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben ( bis 16) mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS
Zuständigkeit
. Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben ( bis 16) mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.