Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Datenverarbeitung

. Für Zwecke der ordnungsgemäßen und vollständigen Abgabenerhebung und des abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahrens nach diesem Gesetz ist die Behörde berechtigt folgende Daten gemäß Tourismus-Statistik-Verordnung 2002 zu verarbeiten:

1. die Adressen der Unterkünfte gemäß , 4, und im Gebiet der Stadt Wien,

2. die Art, die Klassifikation und die Kapazität der in der Z 1 genannten Beherbergungsbetriebe und sonstigen Unterkünfte,

3. die monatlich übermittelten Ankünfte- und Nächtigungszahlen bezüglich der in Z 1 genannten Beherbergungsbetriebe und sonstigen Unterkünfte sowie

4. die Identifikationsdaten (Bezeichnung, Name, Rechtsform) sowie die Kontaktdaten der für die Tourismusstatistik gemäß Auskunftspflichtigen für die in den Z 1 bis Z 3 genannten Daten.