Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Bemessungsgrundlage der Ortstaxe

. (1) Bemessungsgrundlage ist das Entgelt für den Aufenthalt im Sinne des .

(2) Zur Bemessungsgrundlage gehören nicht:

a) die Umsatzsteuer;

b) das Entgelt für das Frühstück im ortsüblichen Ausmaß.