Bemessungsgrundlage der Ortstaxe
. (1) Bemessungsgrundlage ist das Entgelt für den Aufenthalt im Sinne des .
(2) Zur Bemessungsgrundlage gehören nicht:
a) die Umsatzsteuer;
b) das Entgelt für das Frühstück im ortsüblichen Ausmaß.
Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS
Bemessungsgrundlage der Ortstaxe
. (1) Bemessungsgrundlage ist das Entgelt für den Aufenthalt im Sinne des .
(2) Zur Bemessungsgrundlage gehören nicht:
a) die Umsatzsteuer;
b) das Entgelt für das Frühstück im ortsüblichen Ausmaß.