Vollziehung
. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft betraut.
(2) Mit der Vollziehung der ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
(3) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des , 2, 5 und 7 ist die Bundesregierung betraut.
