Mündlicher Prüfungsteil
. (1) Der mündliche Prüfungsteil der Fachprüfung Steuerberater hat die Fachgebiete gemäß und , soweit für die Tätigkeit als Steuerberater relevant, zu umfassen.
(2) Der mündliche Prüfungsteil der Fachprüfung Wirtschaftsprüfer hat
1. die Fachgebiete gemäß sowie , soweit für die Tätigkeit als Abschlussprüfer relevant, und
2. folgende Fachgebiete zu umfassen:
a) Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und Finanzwissenschaft, soweit sie für die Abschlussprüfung relevant sind,
b) Grundzüge des Bank-, Versicherungs-, Wertpapierrechts (einschließlich des Börserechts) und Devisenrechts, soweit sie für die Abschlussprüfung relevant sind und
3. jedenfalls den Erfordernissen des Art. 8 der Abschlussprüfungs-RL zu entsprechen.
(3) Die nähere Ausgestaltung der mündlichen Prüfungsteile hat in der Prüfungsordnung gemäß zu erfolgen.
