Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 21.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen

Mündlicher Prüfungsteil

. (1) Der mündliche Prüfungsteil der Fachprüfung Steuerberater hat die Fachgebiete gemäß und , soweit für die Tätigkeit als Steuerberater relevant, zu umfassen.

(2) Der mündliche Prüfungsteil der Fachprüfung Wirtschaftsprüfer hat

1. die Fachgebiete gemäß sowie , soweit für die Tätigkeit als Abschlussprüfer relevant, und

2. folgende Fachgebiete zu umfassen:

a) Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und Finanzwissenschaft, soweit sie für die Abschlussprüfung relevant sind,

b) Grundzüge des Bank-, Versicherungs-, Wertpapierrechts (einschließlich des Börserechts) und Devisenrechts, soweit sie für die Abschlussprüfung relevant sind und

3. jedenfalls den Erfordernissen des Art. 8 der Abschlussprüfungs-RL zu entsprechen.

(3) Die nähere Ausgestaltung der mündlichen Prüfungsteile hat in der Prüfungsordnung gemäß zu erfolgen.