Schuljahr
. (1) Das Schuljahr beginnt am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.
(2) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr (Z 1) und den Hauptferien (Z 2).
1. Das Unterrichtsjahr umfaßt
a) das erste Semester, welches mit dem Schuljahr beginnt und mit dem Anfang der Semesterferien endet;
b) die Semesterferien in der Dauer von einer Woche, welche am ersten Montag im Feber beginnen;
c) das zweite Semester, welches an dem den Semesterferien folgenden Montag beginnt und mit dem Beginn der Hauptferien endet.
2. Die Hauptferien beginnen an dem Samstag, der frühestens auf den 28. Juni und spätestens auf den 4. Juli fällt; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.
3. Abweichend von Z 1 lit. b hat die Bildungsdirektion durch Verordnung den Beginn der Semesterferien um eine Woche zu verlegen, wenn der Bund eine gleichartige Verordnung für die im Abschnitt I des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77, erfaßten Schulen in Wien erläßt. Eine solche Verordnung ist vor Beginn des Kalenderjahres zu erlassen, das den Semesterferien vorangeht.
(3) Alle Tage des Unterrichtsjahres, die nicht nach den folgenden Bestimmungen schulfrei sind, sind Schultage.
(4) Schulfrei sind folgende Tage des Unterrichtsjahres:
1. die Samstage, die Sonntage und gesetzliche Feiertage, der Allerseelentag sowie der 15. November;
2. Die Tage vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Jänner (Weihnachtsferien); der 23. Dezember, sofern er auf einen Montag fällt; überdies können der 23. Dezember sowie der 7. Jänner, wenn es für einzelne Schulen aus Gründen der Ab- oder Anreise der Schülerinnen und Schüler zweckmäßig ist, von der Bildungsdirektion durch Verordnung schulfrei erklärt werden;
3. der einem gemäß Z. 1 oder Z. 2 schulfreien Freitag unmittelbar folgende Samstag;
4. die Tage vom Montag bis einschließlich Samstag der Semesterferien (Abs. 2);
5. die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach Ostern (Osterferien);
6. die Tage vom Samstag vor bis einschließlich Dienstag nach Pfingsten (Pfingstferien).
(5) Das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss kann in besonderen Fällen bis zu zwei weitere Tage schulfrei erklären. Besondere Fälle sind insbesondere Umbauarbeiten an der Schule, Überlassung des Schulgebäudes für besondere Zwecke und Ähnliches.
(6) Die Bildungsdirketion kann bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen und aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen die unumgänglich notwendige Zeit nach Anhörung der Schulhalterin durch Verordnung schulfrei erklären. Wenn die Zahl der schulfrei erklärten Tage mehr als sechs beträgt, so hat die Bildungsdirektion nach Anhörung der Schulhalterin zu verordnen, daß die hiedurch entfallenen Schultage durch Verringerung der in den Abs. 2, 4, 5, 7, 8 und 9 vorgesehenen schulfreien Tage - ausgenommen die in Abs. 4 Z. 1 genannten Tage, der 24. und 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche - einzubringen sind, wobei die ersten Tage in die Einbringung einbezogen werden können. Die Hauptferien dürfen jedoch zu diesem Zweck um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden. Ist die Zahl der schulfrei erklärten Tage geringer, so kann die Bildungsdirektion eine derartige Verfügung nach Anhörung der Schulhalterin treffen.
(7) entfällt; LGBl. für Wien Nr. 18/2019 vom 16. April 2019
