Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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7. ABSCHNITT

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

. Die Gemeinde Wien hat die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen, ausgenommen das Verwaltungsstrafverfahren.