Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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6. ABSCHNITT

Strafbestimmungen

. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern keine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, wer:

1. eine Bezeichnung verwendet, die fälschlich den Anschein erweckt, dass es sich um eine Einrichtung des öffentlichen Rettungsdienstes, eines bewilligten privaten Rettungsdienstes oder eines bewilligten privaten Krankentransportdienstes handelt;

2. einen privaten Rettungsdienst ohne Bewilligung des Magistrats betreibt oder Aufgaben eines Rettungsdienstes nach ohne Bewilligung des Magistrats durchführt;

3. einen privaten Krankentransportdienst ohne Bewilligung des Magistrats betreibt oder die Aufgabe eines Krankentransportdienstes nach ohne Bewilligung des Magistrats durchführt;

4. einen privaten Rettungsdienst entgegen den Bestimmungen des oder entgegen einer nach diesem Gesetz erlassenen Verordnung betreibt;

5. einen privaten Krankentransportdienst entgegen den Bestimmungen des oder entgegen einer nach diesem Gesetz erlassenen Verordnung betreibt;

6. die mit Bescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält;

7. Entgegen Änderungen ohne Bewilligung des Magistrats durchführt oder eine schriftliche Anzeige nach unterlässt;

8. entgegen die Vornahme der behördlichen Befugnisse nicht ermöglicht;

9. die in bis 22, 25 Abs. 1 und 3 sowie 26 enthaltenen Pflichten verletzt;

10. entgegen die regelmäßig wiederkehrenden Überprüfungen unterlässt oder die vorgeschriebenen Zeitintervalle nicht einhält oder dem zuwiderhandelt;

11. entgegen keinen ausreichenden Arzneimittelvorrat anlegt, den Arzneimittelvorrat nicht halbjährlich überprüfen lässt oder die Überprüfung nicht schriftlich dokumentiert;

12. vorsätzlich den vergeblichen Einsatz eines Rettungs- oder Krankentransportdienstes veranlasst;

13. die in enthaltenen Pflichten verletzt.

(1a) Das Anbieten einer zum Aufgabenbereich eines Rettungs- oder Krankentransportdienstes gehörenden Tätigkeit wird der Durchführung von Aufgaben eines Rettungs- oder Krankentransportdienstes im Sinne des Abs. 1 gleichgehalten.

(2) Wer eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z 2 bis 7, Z 9 bis 11 oder Z 13 begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

(3) Wer eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z 1, 8 oder 12 begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 4.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.