Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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4. ABSCHNITT

Sonstige Pflichten

Auskunftspflicht

. Rechtsträger von Krankenanstalten, Sozialversicherungsträger, Krankenfürsorgeanstalten öffentlicher Bediensteter und Versicherungsgesellschaften haben den Rettungs- und Krankentransportdiensten auf deren Anfrage zum Zweck der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und der Verrechnung über folgende Tatsachen der betreuten Personen Auskunft zu erteilen:

1. Vor- und Familienname, Titel, Geschlecht sowie Nummer von zur Identitätsfeststellung dienenden Dokumenten der betreuten Person und des Versicherten bei Mitversicherung;

2. Geburtsdatum der betreuten Person und des Versicherten bei Mitversicherung;

3. Personenstand oder Obsorge der betreuten Person;

4. Wohnsitz und Aufenthaltsort der betreuten Person und des Versicherten bei Mitversicherung;

5. Aufnahme- und Entlassungstag in einer Krankenanstalt mit Aufnahme- und Entlassungsdiagnose, Befundberichte und Untersuchungsergebnisse, die von den Krankenanstalten jeweils verwendete Klassifikation der Krankheiten sowie Patientenbrief (ärztlicher Entlassungsbrief);

6. Name und Anschrift des Arbeitgebers der betreuten Person und des Versicherten bei Mitversicherung;

7. Bekanntgabe der Umstände, die den Transport der betreuten Person notwendig machten unter Angabe von allfälligem Fremdverschulden und Einsatzgrund;

8. Sozialversicherungsnummer und Sozialversicherungsträger oder sonstige Kostenträger der betreuten Person und des Versicherten bei Mitversicherung.

letzter Satz gilt sinngemäß.