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Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 109/1970

Änderung

idF:

LGBl Nr 27/1971

ANM zu : Die angeführte Anlage enthält eine Darstellung aus der Österreichischen Karte (1:10 000) und wird nicht wiedergegeben.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 34 Abs 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl Nr 215, wird verordnet:

(1) In dem in der Anlage (Österreichische Karte 1:10.000) umgrenzten Gebiet (Zonen I bis IV) bedürfen die nachstehenden Maßnahmen vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:

Zonen I und II

a) Grabungen, Bohrungen und Sprengungen aller Art von über 1 m Tiefe sowie die Fassung von Quellen, die Erschließung, Ableitung oder Benutzung von Grundwasser;

b) die Errichtung von Hochbauten, aller Untertagebauten, von Steinbrüchen, Sand-, Kies- und Lehmgruben;

c) die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Lagerung oder Leitung flüssiger Brenn- und Kraftstoffe auf Mineralölbasis einschließlich von Rohölen mit einem Stockpunkt unter + 25 Grad C und von mehr als 800 Litern;

d) die Ablagerung von Müll und anderen für das Grundwasser schädlichen Stoffen;

e) die Versickerung jeglicher Abwässer und die Errichtung von Düngerstätten;

f) die Errichtung von Campingplätzen;

g) die Errichtung und Erweiterung von öffentlichen Straßen (LGBl Nr 23/1966) und von Bundesstraßen (BGBl Nr 59/1948).

Ausgenommen von der Bewilligungspflicht ist die übliche land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung einschließlich der hiefür erforderlichen Maßnahmen.

Zone III

a) Die Versickerung von Abwässern gewerblicher und industrieller Anlagen sowie geschlossener Siedlungsgebiete;

b) die Ablagerung von Müll gewerblicher und industrieller Betriebe und geschlossener Siedlungsgebiete;

c) die Errichtung von Campingplätzen;

d) die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Lagerung oder Leitung flüssiger Brenn- und Kraftstoffe auf Mineralölbasis einschließlich von Rohölen mit einem Stockpunkt unter + 25 Grad C und von mehr als 800 Litern;

e) die Errichtung von Stollen, Tunnels, Kavernen und Schächten über 10 m Tiefe sowie von Straßenan- und -einschnitten, die in bergwasser- bzw. grundwasserführende Zonen eingreifen;

f) die Herstellung von Entwässerungsanlagen, sofern es sich um eine zusammenhängende Fläche von mehr als 5 ha handelt oder eine nachteilige Beeinflussung der Grundwasserverhältnisse zu befürchten ist;

g) Gebirgsentwässerungen mittels Bohrungen.

Zone IV

a) Die Errichtung von Stollen, Tunnels und Kavernen;

b) die Herstellung von Entwässerungsanlagen, sofern es sich um

eine zusammenhängende Fläche von mehr als 5 ha handelt.

(2) Eine nach Abs 1 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung darf nur insoweit erteilt werden, als eine qualitative und quantitative Gefährdung der Heilquelle "Königsquell" nach fachmännischer Voraussicht vermieden werden kann.

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden gemäß § 137 Abs 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 geahndet.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.