§ 7
Verwendung
Die Förderung darf ausschließlich im Interesse der landes-, gemeinde- bzw. bezirkspolitischen Arbeit für Wien verwendet werden.
Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS
§ 7
Verwendung
Die Förderung darf ausschließlich im Interesse der landes-, gemeinde- bzw. bezirkspolitischen Arbeit für Wien verwendet werden.